Kurioses Steuerrecht
Kein ermäßigter Steuersatz für den Verkauf von Regenwürmern
In einem Urteil aus dem Jahr 1994 beschäftigte sich das Finanzgericht Düsseldorf mit den Besonderheiten des deutschen Umsatzsteuerrechts. Nach dem Umsatzsteuergesetz unterliegen bestimmte Gegenstände einem ermäßigten Steuersatz, die übrigen hingegen dem vollen Steuersatz.
Ein Steuerpflichtiger, der mit Gartenartikeln handelte, lieferte Regenwürmer an Zoo-Fachgeschäfte und Gärtnereien. Dafür stellte er den ermäßigten Steuersatz von 7 % in Rechnung, weil er die Auffassung vertrat, dass sich bei Regenwürmern um Weichtiere handelt, deren Verkauf ermäßigt zu besteuern sei.
Das Finanzgericht führt dazu aus:
„Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes folgt auch nicht aus der laufenden Nr. 3 der Anlage. Danach unterliegen dem ermäßigten Steuersatz Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, ausgenommen Zierfische, Langusten, Hummer, Austern und Schnecken. (...)
Nach ihrem Wortlaut umfaßt die im Streitfall allein in Betracht kommende Tarifnummer 03.07 zunächst Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake. In den der Tarifnummer weiter zugeordneten Untergruppierungen sind Regenwürmer nicht ausdrücklich erwähnt, so daß die Zuordnung zu der Tarifnummer 03.07 nur dann vorzunehmen wäre, wenn es sich bei Regenwürmern um Weichtiere im Sinne dieser Tarifnummer handeln würde. Dies ist jedoch nicht der Fall. Da der Zolltarif die Zuordnung der einzelnen Tierarten ersichtlich an den zoologischen Merkmalen orientiert, ist auch für die Frage, ob es sich bei Regenwürmern um Weichtiere handelt, allein deren zoologische Eingruppierung maßgeblich. Danach gehören Regenwürmer jedoch nicht zu den Weichtieren. Die nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vertriebenen Regenwurmarten Lumbricus terrestris (gemeiner Regenwurm), Lumbricus rubellus und Lumbricus castaneus gehören zu der Familie der Lumbricidae, der einheimischen Regenwürmer. Diese wiederum gehören zur Unterordnung Opisthopora, die zur Ordnung der Oligochaeta (Wenigborster) zählen. Die Wenigborster sind der Klasse der Clitellata (Gürtelwürmer) zugehörig, die zum Stamm der Annelida (Glieder- oder Ringelwürmer) und damit zum Stamm der Articulata (Gliedertiere) gehören.
Demgegenüber bilden die Mollusca (Weichtiere) einen eigenständigen Stamm, der in die Unterstämme Aculifera (Stachelweichtiere) und Conchifera (Schalenweichtiere) unterteilt ist (vgl. zu vorstehenden Einteilungen Enzyklopädie des Tierreichs, herausgegeben von Dr. Bernhard Grzimek, 1970, Band 1, S. 379 und 542; Band 3; Horackova, Das große Tierbuch, 1980, S 10).
An dem Umstand, daß Regenwürmer nicht dem Stamm der Weichtiere zuzurechnen sind, ändert auch die weitläufige Verwandtschaft der Stämme nichts. Zwar zählen Weichtiere ebenso wie die Gliedertiere stammesgeschichtlich zu den sog. Spiralia, wegen der weiteren Entwicklung sind die Weichtiere jedoch von den Gliedertieren zu unterscheiden (Enzyklopädie des Tierreichs, 1970, Band 3, S. 20). Regenwürmer zählen auch nicht zu den in Tarifnummer 03.07 ebenfalls genannten "wirbellosen Wassertiere". Eine solche Zuordnung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei Regenwürmern zwar um Wirbellose, nicht jedoch um Wassertiere handelt. Maßgeblich ist insoweit allein, daß der Regenwurm zu den Landbewohnern zählt. Zwar ist der Regenwurm durchaus in der Lage, eine gewisse Zeit im Süßwasser zu überleben, dennoch - und nur darauf kommt es für die Zuordnung an - hat sich der Regenwurm im Laufe der stammesgeschichtlichen Entwicklung zu einem Landtier entwickelt, als dessen natürlicher Lebensraum der Erdboden anzusehen ist (Enzyklopädie des Tierreichs, Band 1, S. 379).
Für die zolltarifliche Einordnung ist auch ohne Belang, daß eine Vielzahl der Artverwandten des Regenwurms, insbesondere aus der Klasse der ebenfalls zu den Gliedertieren zählenden Saugmünder (Myzotomida) und der noch enger verwandten Vielborster (Polychaeta, z. B. der vor allem im Wattboden vorkommende Köderwurm oder Sandpier) zu den Meeresbewohnern und einige Arten der Wenigborster zu den Süßwasserbewohnern (z. B. Naiden (Naididae) und Proporen (Prospora)) zählen (Enzyklopädie des Tierreichs, Band 1, S. 371 ff.). Selbst wenn diese Tiere der Tarifnummer 03079919 009 des Zolltarifs zuzuordnen wären, ändert dies nichts an dem Umstand, daß den Regenwürmer - anders als den obigen Arten - die Eigenschaft "Wassertier" fehlt. Daß in dem Umsätzen des Klägers auch Tiere enthalten sind, die den Meeres- oder Süßwasserbewohnern zuzuordnen sind, hat der Kläger nicht behauptet, sondern vielmehr auf ausdrücklich Nachfrage klargestellt, daß es sich bei den streitbefangenen Umsätzen ausschließlich um die Umsätze mit Regenwürmern handelt.“
Das Urteil zeigt, dass die Lösung steuerrechtlicher Probleme hin und wieder in völlig anderen Fachgebieten zu suchen ist...
(FG Düsseldorf, Urteil vom 25.04.1994, 5-K-2536/91)
Steuersatz für Umsätze mit getrockneten Schweineohren
Auch das Bundesfinanzministerium hat sich mit der Frage des richtigen Umsatzsteuersatzes beschäftigt. In diesem Fall ging es um die Frage, ob der Verkauf von Schweineohren dem Regelsteuersatz oder dem ermäßigten Steuersatz unterliegt.
Das Bundesfinanzministerium vertritt dazu folgende Auffassung:
„Genießbare getrocknete Schweineohren (Schlachtnebenerzeugnis) - auch wenn als Tierfutter verwendet - werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1125/2006 der Kommission vom 21.7.2006 (ABl. EU L 200 S. 3) in die Unterposition 0210 99 49 des Zolltarifs (ZT) eingereiht. Umsätze mit diesen Erzeugnissen unterliegen dem ermäßigten Steuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 2 der Anlage 2 zum UStG). Getrocknete Schweineohren (Schlachtnebenerzeugnis), die nicht für den menschlichen Verzehr geeignet sind, werden hingegen der Unterposition 0511 99 90 ZT zugewiesen. Umsätze mit diesen Erzeugnissen unterliegen dem allgemeinen Steuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG).“
Nicht ausdrücklich beantwortet wurde hingegen die Frage, wie der Verkauf der gleichnamigen Blätterteigwaren umsatzsteuerlich einzuordnen ist. Vermutlich war das Bundesfinanzministerium der Meinung, dass die lfd. Nr. 31 zu Anlage 2 zum Umsatzsteuergesetz insoweit eindeutig formuliert ist (dort heißt es, dass „Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren“ dem ermäßigten Steuersatz unterliegen).
(BMF-Schreiben vom 05.08.2004 – BStBl 2004 I S. 638)
Rüge des schlafenden Richters
Die Vielzahl der Finanzgerichtsverfahren scheint auch an den Richtern nicht spurlos vorbeizugehen. In einem Fall hatte der Bundesfinanzhof darüber zu befinden, ob ein Finanzgericht vorschriftsgemäß besetzt ist, wenn den Richter Ermüdungserscheinungen plagen.
Besondere Anforderungen stellt der Bundesfinanzhof an die Darlegung konkreter Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass der Steuerpflichtige schließt, dass die Konzentrationsfähigkeit des Richters nicht mehr gegeben ist. Zunächst reicht die Angabe nicht aus, der Richter habe sich zeitweise im Stuhl zurückgelehnt, die Augen geschlossen, die Hand vor das Gesicht gehalten und den Kiefer bewegt.
Der Bundesfinanzhof meint hierzu:
„Ein solches Verhalten schließt die erforderliche Konzentration auf die Geschehnisse in der mündlichen Verhandlung indes nicht aus. Abgesehen davon hindert nicht jede vorübergehende Ermüdung, wie sie bei anstrengenden Sitzungen vorkommen kann, einen Richter an der Verarbeitung der Vorgänge der Verhandlung (BFH-Urteil vom 4. August 1967 VI R 198/66 BFHE 89, 183, BStBl III 1967, 558).“
Ebenso wenig lässt der Bundesfinanzhof die Angabe gelten, der Richter habe während der gesamten Verlesung der entscheidungserheblichen Beweisanträge durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers geschlafen. Der Kläger führte aus, der Richter „habe die Arme vor der Brust verschränkt und beide Augen geschlossen gehabt. Der Kopf sei des öfteren mit dem Kinn auf die Brust gefallen, dann wieder hoch geschnellt und dann wieder mit dem Kinn auf die Brust gefallen.“ Er habe beobachtet, dass der Vorsitzende Richter den ehrenamtlichen Richter dabei „böse gemustert“ habe.
Aus diesen vom Kläger mitgeteilten Beobachtungen lasse sich aber nach Auffassung des Bundesfinanzhofs, selbst wenn sie zuträfen, noch nicht sicher darauf schließen, dass der bezeichnete Richter tatsächlich während der gesamten Verlesung der Beweisanträge geschlafen und diese nicht im Wesentlichen verstanden hat. Hierzu meinten die Richter des Bundesfinanzhofs: „Nicht jede vorübergehende Ermüdung eines Richters, wie sie zumal bei längeren Sitzungen im Laufe eines Tages aufzutreten pflegt, hindert den Richter daran, der Verhandlung in dem Umfang zu folgen und die Vorgänge in der Verhandlung geistig so zu verarbeiten, wie es erforderlich ist, um sich über die Streitsache aus dem vollen Inhalt der mündlichen Verhandlung ein Urteil zu bilden. (...) Allein das Schließen der Augen deutet noch nicht auf einen längeren Schlaf des Richters hin. Das vom Kläger außerdem beschriebene zeitweilige Fallen des Kopfes mit dem Kinn auf die Brust ist ebenfalls kein Zeichen für einen längeren Schlaf des Richters. Vielmehr lässt die vom Kläger ebenfalls mitgeteilte Beobachtung, dass der Kopf immer wieder nach oben geschnellt ist, darauf schließen, dass es sich allenfalls um einen Sekundenschlaf gehandelt haben kann, der die geistige Aufnahme des wesentlichen Inhalts der Beweisanträge nicht beeinträchtigt haben kann. Außerdem ist davon auszugehen, dass der Vorsitzende Richter, der das Verhalten des betreffenden Richters nach den Angaben des Klägers ebenfalls beobachtet haben soll, den Richter von sich aus zur Aufmerksamkeit ermahnt hätte, wenn er den Eindruck gehabt hätte, dass dieser der Verhandlung nicht folgen konnte.“
(Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 20.09.2000, VII-R-61/00, und 01.02.2000, VII-R-88/99)

